Gesetzliche Erwerbsminderungsrente
Seit dem 01.01.2001 gibt es die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung für die Jahrgänge ab 1960 nicht mehr. Sie wurde durch eine zweistufige Erwerbs-
minderungsrente ersetzt. Wer also in seinem jetzigen Beruf „berufsunfähig“ wird, braucht sich so schnell keine Hoffnungen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung machen. Denn bevor eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, wird geprüft, ob überhaupt ein Anspruch besteht (Wartezeiten) und ob nicht noch ein „Restleistungsvermögen“ vorhanden ist.
Besteht noch ein Leistungsvermögen, das ausreicht, um in irgendeiner Tätigkeit mehr als 6 Stunden täglich zu arbeiten, wird grundsätzlich keine Erwerbsminderungsente gezahlt. Ist das Leistungsvermögen derart eingeschränkt, dass in irgendeinem Beruf nur noch 3 – 6 täglich regelmäßig gearbeitet werden kann, wird die halbe Erwerbs-
minderungsrente gezahlt. Nur bei einer gesundheitlichen Einschränkung, die keine 3 Stunden tägliche Arbeit zulässt, erhält der gesetzlich Versicherte die volle Erwerbsminderungsrente.
Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Anspruch besteht, ist, dass die Wartezeiten erfüllt wurden. Der Leistungsanspruch besteht nur dann, wenn in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in die Rentenkasse gezahlt wurden. Selbst wenn nun alle Voraussetzungen erfüllt werden, braucht man nicht von einer „übermäßigen“ Erwerbsminderungsrente ausgehen. Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente in Deutschland beträgt etwa 650,- €! Fordern Sie daher Ihr "BU-Angebot" noch heute an, damit Sie für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert sind.